Olli schrieb: Hallo Arnulf,
in Frankreich solltest Du generell etwas vorsichtiger sein. Die Rechte der Fotografen sind zwar in den letzten Jahren deutlich gestärkt worden, aber es gibt dort ein paar bedeutsame Einschränkungen. Soweit mir bekannt, ist es nach wie vor illegal, an der Strecke Fotos zu schießen. Es wird wohl nicht so gehandhabt, aber ein uneinsichtiger Fotograf könnte da durchaus mal von den Flics für einen Tag mitgenommen werden.
Auch gibt es in Frankreich keine Panoramafreiheit in unserem Sinne. Solltest Du auf die Idee kommen, Metro mit dem Eiffelturm im Hintergrund zu fotografieren, so ist das tagsüber problemlos, aber nachts machst Du Dich strafbar. Klingt komisch, liegt aber daran, dass Kunstwerke nicht fotografiert werden dürfen. Für den Eiffelturm ist das aufgrund des längst verjährten Ablebens von Gustave Eiffel abgelaufen, jedoch die Lichtinstallation ist neueren Datums und die "Künstler" leben noch. Ich nenne sie mal Abzocker. In Deutschland darfst Du vorübergehende Kunstinstallationen zwar ablichten (Reichstagverhüllung) aber keine Fotos kommerziell verwerten. In Frankreich ist bereits das Ablichten strafbar. Das ist wohl ein Fall für bürgerlichen Ungehorsam, aber dennoch sollte man sorgfältig überlegen und im Zweifelsfalle sich nicht gleich exponieren. In Deutschland ist das ganze mit ein wenig Vernunft deutlich einfacher. Dass man nicht zwischen den Gleisen rumstehen sollte, ist wohl verständlich. Wenn aber eine Trasse zugewachsen ist und ein Zug erst nach Einsatz einer Kettensäge fahren könnte, würde ich dem Motzer erst mal einen Vogel zeigen. Im allgemeinen sind die DB-Mitarbeiter aber doch ganz vernünftig, so dass es eigentlich zu keinen Exzessen kommt. Im Gegenteil, manche sehen das eine oder andere ganz cool, man muss halt Glück haben und nicht gerade zufällig mit irgendwelchen Erbsenzählern zusammentreffen.
Irgenwer sprach noch von übereifrigem Werksschutz. Hierzu ist zu sagen, dass der Werksschutz ja primär erst einmal die Fabrikanlage schützen soll. Der kann aber nicht so leicht zwischen einem harmlosen Bahnfotografen und einem potentiellen Attentäter, der die Lage auskundschaftet, unterscheiden. Da sollte man sich nicht alles gefallen lassen, aber andererseits sollte man bedenken, dass demolierte Fotoapparate, Objektive oder Verletzungen durchaus eine Folge sein könnten. Bei Gefahr im Verzug kann das durchaus vor Gericht als Notwehr gelten, so der Aufsatz einer Gießener Anwaltskanzlei. Also auch hier ist ein gesunder Menschenverstand eben nicht zu ersetzen. Ein wenig Chuzpe sollte man aber besonders bei denen haben und sich nicht alles gefallen lassen.
Gruß, Olli
Arnulf Sensenbrenner schrieb:
Hallo,
im Wiki findet ihr Fotogenehmigungen für Deutschland, Frankreich und Großbritannien.
Analoge Regelungen gelten auch in anderen europäischen Ländern.
Sie werden die Tage (hoffentlich) auch sortiert eingestellt. Sie lassen sich dort nicht als PDF Dokumente einstellen, sondern „nur“ als Bilddokumente.
Daher hier noch mal der Text der DB Fotogenehmigung:
Auszug aus den geschäftlichen Mitteilungen Nr. 3 vom 19. Januar 2001
Foto- und Filmgenehmigung
für Hobbyfotografen und –filmer
Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind in allen „dem allgemeinen Verkehrsgebrauch“ dienenden Anlagen (der allgemeinen Öffentlichkeit zugängigen Bereichen) ohne Genehmigung/Legitimation gestattet. Die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer darf durch die Aufnahmen nicht gefährdet werden. Der Einsatz von Scheinwerfern und Blitzanlagen ist nicht erlaubt.
Aufnahmen von Hobbyfotografen für private Zwecke sind auch dann ohne besondere Genehmigung/Legitimation gestattet, wenn diese Fotos (nicht berufsmäßig) Eisenbahnfach- und Hobbyzeitschriften gegen das von den Verlagen üblicherweise gezahlte Honorar zur Veröffentlichung in diesen Magazinen (nicht zu Werbezwecken) zur Verfügung gestellt werden.
Diese Regelung gilt auch für Foto- und Videoaufnahmen von Hobbyfotografen und -filmern,
die ihre Aufnahmen nicht kommerziell auf eigener Homepage ins lnternet einstellen.
Die DB AG kann Hobbyfotografen und -filmern auch Aufnahmen im Bereich von Bahnanlagen gestatten, die nicht dem „allgemeinen Verkehrsgebrauch“ dienen (Bereiche, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugängig sind). Die mündliche bzw. schriftliche Genehmigung dazu kann der örtlich zuständige Leiter der betreffenden Bahnanlage unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erteilen, sofern durch die Aufnahmen die betrieblichen Abläufe nicht behindert werden und sofern nicht andere Gründe dem entgegen stellen. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt zeitbegrenzt und für einen definierten Bereich. Ein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand darf der DB AG durch die Aufnahmen nicht entstehen. Sollte die betriebliche Situation allerdings einen zusätzlichen Aufwand ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes erlauben, müssen die Kosten dafür in jedem Fall vom Fotografen/Filmer getragen werden.
Für Hobbyfoto- und Filmaufnahmen vom Führerstand der Triebfahrzeuge ist eine Mitfahrgenehmigung sowie die Betreuung durch eine maschinentechnische Aufsichtskraft erforderlich. Die diesbezügliche Organisation erfolgt durch den Unternehmensbereich Personenverkehr entsprechend Verfügbarkeit und unter Erhebung der Kosten für den Betreuer.
Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nicht gestattet.
Das Recht am eigenen Bild bleibt unberührt.
Die Regelung gilt ab sofort.
Rüdiger Meyer
DB AG Medienbetreuung Film/Fernsehen GKE 1
Telefon (0 69) 2 65 - 77 42, Telefax (0 69) 2 65 - 77 98
Frankfurt am Main, 22. Dezember 2000
Hier noch eine Anmerkung:
Es gibt immer wieder mal Leute , die meinen dass sie einem das Fotografieren verbieten wollen, ohne dass sie dazu eine Grundlage haben.
Ein (seltenes) Beispiel, das sich im August 2009 im SNCF- Bahnhof Forbach abspielte, der Grenzbahnhof nach Deutschland ist und fotografisch eigentlich recht uninteressant:
Ich habe dort vom Bahnsteig einen ausfahrenden Regionalzug nach Metz fotografiert.
Der Fahrdienstleiter kam (der übrigens nicht in dem Alter war, dass er seit 1989 nichts mehr mitbekommen hätte) und ergab sich ungefähr folgender Dialog.
„Das Fotografieren von Rollmaterial ist verboten“!
?? „Das ist erlaubt, es gibt eine allgemeine Fotoerlaubnis der SNCF“
„Sie haben eine Fotoerlaubnis, dann ist es ja gut. Aber sie brauchen eine Fotoerlaubnis.“
„Natürlich habe ich die, aber die hat jeder Fotograf, der nicht kommerziell fotografiert“
„Nun, wenn sie persönlich eine haben ist es ja gut.“
Es war dann auch gut, aber die generelle Regelung war ihm nicht zu vermitteln.
Nun, das kann einem auch in anderen Ländern passieren. In Deutschland hatte ich einmal einen übereifrigen Werksschutz erlebt, der meinte er könnte mir das Fotografieren auf der öffentlichen Straße verbieten. Nun –Strafe muss sein- inzwischen gibt es dieses Unternehmen nicht mehr.
ohje, dann hab ich mich bei meiner klassenfahrt nach Paris ja strafbar gemacht, aber pssst ;-)