Rechtsrkäftig wurde nun vom BGH festgestellt: Dauerhafter Aufenthalt im öffentlichen Raum fällt unter Panoramafreiheit. Damit sind auch Bilder und Werbungen auf Bussen und Bahnen abgedeckt. Beispielsweise käme bei uns die Rizzistraßenbahn aus der Schusslinie. Im Urteil ging es um den Kussmund auf Aidaschiffen.
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