Der erste Entscheid eines Oberlandesgerichtes ist da. In einem Urteil, das zwar über journalistische Tätigkeit geht, wird vom Oberlandesgericht Köln (15 W 27/18) am 18.06.2018 festgestellt, dass nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken möglich seien. Ausdrücklich wird hierbei festgestellt, dass auch bestehende Regelungen -soweit sie sich einfügten- in der Öffnungsklausel der DSVGO erfasst seien.
Ist zwar keine Grundsatzentscheidung, aber es wird zum ersten Mal von einem Oberlandesgericht nach Inkrafttreten der DSVGO die weitere Gültigkeit des KUG angenommen, auch wenn es eine ältere Regelung sei.
Somit bestätigt sich, es bleibt voraussichtlich für BB die bestehende Regelung auch weiterhin gültig. Aber bitte auch beachten, es geht beim Urteil nur um die Veröffentlichung von Bildern, übersetzt auf BB also Hochladen und Freischalten. Die Bedienung der Kamera, also das Fotografieren selber ist leider nicht durch das KUG geregelt. Da schwebt das Damoklesschwert weiterhin über dem Fotografen.
Zumindest scheint es doch aber nicht die totale Abmahnwelle gegeben zu haben - oder? Zumindest meine Sorge galt ja eher dieser.
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