Eigentlich zu erwarten, das Hundertwasserurteil gilt auch für Drohnenfotografie. Will heißen, die Panoramafreiheit sticht das Kunsturheberrechtsgesetz bei dauerhaft angebrachten Kunstwerken nur vom öffenlichen Raum, an dem man sich zu Fuß befindet, nicht vom öffentlichen Luftraum. Das ist nun vom BGH klargestellt.
Ich denke, dass man wohl sehr selten Bahn und Kunstwerke im Bild hat, aber kann ja schon mal passieren, deswegen sollte man das im Blick haben. Temporäre Kunstwerke (bis 1 Jahr Installationsdauer) sind übrigens generell von der Panoramafreiheit ausgenommen, da gilt das Kunsturheberrechtsgesetz auch auf der öffentlichen Strasse.
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