Stichworte zum Googlen sind "das Recht am eigenen Bild", speziell auch mit der Kombination zum "Beiwerk". Bei den Fußgängerzonen hast Du sicher Recht, bei Fotos, auf denen der Lokführer sehr zentral zu sehen ist, begibt man sich durchaus in eine Grauzone.
Gruß, Thomas
Es stellt sich dennoch die Frage ob bei solch speziellen Fotosessions der angeführte Lokführer sich hier dann nicht so weit aus dem Fenster lehnen sollte wenn er nicht fotografiert werden möchte. Es wird doch jedem Beteiligten klar sein müssen das er fotografiert und die Bilder auf Hobbyseiten oder gar Social Networks erscheinen. Wer das nicht will muss sich hier abwenden, ansonsten widerspricht sich solch eine Veranstaltung.
Der immer wieder gern angefürte §23 KUG scheint auch von den Gerichten nicht immer im Sinne des Klägers ausgelegt zu werden. Wer sich durch die Urteile kämpft, wird schnell feststellen das bei "allgemeinen" Bildern die Klage abgewiesen wird. Ansonsten könnten sich Buchverlage die Bildbände veröffentlichen, vor Klagen kaum retten.
Fakt ist: Bei ehrverletzenden Bildern, Mobbing, oder durch das Bild entstehende Rufschädigung sind die Klagen nachvollziehbar und gerechtfertigt. Bei einer Fotoveranstaltung, für die man oftmals sogar bezahlen muss, dürften die Rechtslage eine andere sein.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und Zugriffe zu analysieren.
Sie können zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung wählen.
Mit der Nutzung dieser Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.