Rechtsrkäftig wurde nun vom BGH festgestellt: Dauerhafter Aufenthalt im öffentlichen Raum fällt unter Panoramafreiheit. Damit sind auch Bilder und Werbungen auf Bussen und Bahnen abgedeckt. Beispielsweise käme bei uns die Rizzistraßenbahn aus der Schusslinie. Im Urteil ging es um den Kussmund auf Aidaschiffen.
Gruß, Olli
Hallo Olli,
das Urteil ist eigentlich eindeutig. Eine sehr vernünftige Entscheidung. Doch drängt sich mir in diesem Zusammenhang die Frage auf: Gilt das dann nicht auch für die Kölner Kranhäuser? Diese befinden sich auch dauerhaft an einem öffentlichen Ort und es ist ja fast unmöglich ein Bild von der Kölner Skyline aufzunehmen, ohne die Dinger (die mir noch nicht mal gefallen! ;-) ) mit draufzuhaben! Wenn dem nämlich so ist, dann wäre die Abmahnung vor einigen Jahren gegen BB.de offenbar nicht rechtens und müßte evtl. zurückgenommen werden. Dann könnte auch der unschöne Eintrag auf der Startseite oben rechts verschwinden. Ich fand die Abmahnung ohnehin absolut albern, denn es gibt überall, auch in öffentlichen Medien, zahllose veröffentlichte Bilder dieser Bauwerke! Und ich glaube kaum, daß die alle verklagt worden sind, denn dann hätte die gesamte deutsche Justiz mit der Abarbeitung locker die nächsten 10 Jahre zu tun! ;-)
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